Wissenswertes
Gesetze & Urteile

Viehverkehrsordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr ( - Viehverkehrsverordnung -)
Neufassung vom 18. April 2000 ( BGBl. I S. 547 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2000 ( BGBl. I S. 1879 )

Im folgendem sind die $1 bis $4 aufgeführt.

§ 1

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden, sowie bei einer solchen Beförderung benutzte Behältnisse müssen

1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können, und

2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.

(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 haben zu sorgen:

1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,

2. bei Behältnissen der Benutzer,

3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Verfügungsberechtigte.

Abschnitt 2

Viehladestellen

§ 2

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Viehladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzuntersuchungsstellen.

(2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt.

(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Der Boden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluß haben.

2. Der Abfluß muß an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein.

3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur Verfügung stehen.

4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials muß vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, daß Tierseuchenerreger abgetötet werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.

5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

6. Ausreichende Beleuchtung muß vorhanden sein.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. von Absatz 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und

2. von Absatz 2 und 3 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.

(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß

1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,

2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und

3. ausreichende Anbindevorrichtungen geschaffen werden.

Abschnitt 3

Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten

Unterabschnitt 1

Einrichtung

§ 3

Viehausstellungen,Viehmärkte

(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden Anforderungen entsprechen :

1. Sie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.

2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt und desinfizierbar sein.

3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muß ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muß Gefälle zu einem Abfluß haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser muß zur Verfügung stehen.

4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, desinfizierbare Wände haben.

5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.

6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.

8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden sein.

9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und des Schuhzeugs vorhanden sein.

(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, daß die Marktplätze

1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,

2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem Boden versehen werden,

3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.


§ 4

- aufgehoben -

Zurück zur Startseite

Links kein Menü? Klick hier!
Last Update: 06-Jul-2009
© 2001 - 2009 Hartmut Götze