Leihe von Pferdetransportern
Viele Pferdebesitzer verfügen nicht über einen
Pferdeanhänger, da sie ihr Pferd nicht regelmäßig transportieren.
Wenn dann aber doch einmal das Pferd etwa in die Tierklinik gebracht
werden muß, stellt sich die Frage, wie der Transport bewerkstelligt
werden kann.
Zunächst besteht selbstverständlich die Möglichkeit,
ein Pferdetransportunternehmen zu beauftragen.
Der Transport des Pferdes mit einem gewerblichen Spediteur beinhaltet
einen umfassenden Versicherungsschutz, mit der Folge, dass Schäden,
die bei dem Transport an dem Pferd entstehen, versichert sind.
Das ist aber eine vergleichsweise kostspielige Angelegenheit.
Schäden am Transporter durch das Pferd
Deshalb liegt es nahe, dass derjenige, der über
ein geeignetes Zugfahrzeug verfügt, versucht, einen Pferdeanhänger
zu leihen.
Das ist eine unter Reiterfreunden gängige Praxis.
Wenn alles gut geht, entstehen auch keine Probleme.
Wenn aber das Pferd z.B. den geliehenen Anhänger ramponiert, ist
das gute Verhältnis zwischen dem Pferdebesitzer und dem Eigentümer
des Anhängers schnell dahin.
Denn selbst eine etwa bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung tritt
für den durch das Pferd verursachten Schaden nicht ein. Die Versicherungen
haben in ihren Geschäftsbedingungen regelmäßig die Haftung
für Schäden, die an geliehenen, gemieteten oder gepachteten
Sachen entstehen, ausgeschlossen.
Demgemäß muß der Pferdebesitzer persönlich für
jeglichen Schaden, den sein Pferd an dem geliehenen oder gemieteten
Anhänger verursacht hat, entstehen, es sei denn, er hat eine gesonderte
Transportversicherung abgeschlossen.
Verletzung des Pferdes
Nun kann aber nicht nur das Pferd den Anhänger
beschädigen, sondern das Pferd kann auch wegen Mängeln des
Anhängers zu Schaden kommen.
Es kann sich z.B. verletzen, weil es auf der rutschigen Verladerampe
stürzt, weil der Anhängerboden während der Fahrt durchbricht,
weil es sich an herausstehenden Schrauben oder scharfen Kanten des Anhängers
stößt oder weil die Trennwand umkippt.
In allen diesen Fällen, in denen das Pferd aufgrund eines Mangels
des Anhängers zu Schaden kommt, ist zunächst von Bedeutung,
ob der Pferdebesitzer mit dem Eigentümer des Anhängers ein
Entgelt für den Gebrauch vereinbart hat, oder nicht.
Haftung bei unentgeltlicher Überlassung
Handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung,
so liegt ein Leihvertrag gemäß § 598 BGB vor.
Im Rahmen eines Leihvertrages haftet der Verleiher nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
Das bedeutet, dass der Verleiher nur dann haftet, wenn er von dem Mangel
Kenntnis hatte, oder es sich für jedermann geradezu aufgedrängt
hat, dass ein entsprechender Schaden vorliegt.
Wenn also z.B. der Verleiher weiß, dass der Anhängerboden
durchgefault ist und trotzdem den Anhänger zum Transport eines
Pferdes verleiht, dann haftet der Verleiher für den Schaden, der
z.B. beim Durchbrechen des Anhängerbodens entsteht.
Ansonsten haftet der Verleiher nicht.
Wer sich also einen Anhänger unentgeltlich leiht, der tut gut daran,
das Fahrzeug über die Betriebstauglichkeit hinaus auch auf die
sonstige Geeignetheit hin zu prüfen, da der Entleiher insoweit
grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
Haftung bei entgeltlicher Überlassung:
Anders ist der Fall dann, wenn der Gebrauch des Anhängers
gegen die Entrichtung eines Mietzinses gewährt wird.
Der Vermieter haftet gem. § 536 BGB auch dafür, dass sich
die vermietete Sache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand befindet.
Wer also einen entgeltlichen Überlassungsvertrag abschließt,
der übernimmt als Vermieter die Haftung für die vertragsgemäße
Gebrauchstauglichkeit des Anhängers.
In einem solchen Fall haftet der Eigentümer des Anhängers
für alle - auch geheimen - Mängel, die im Zeitpunkt der Überlassung
des Anhängers vorhanden sind.
Es kommt dabei nach der Rechtsprechung weder auf die Kenntnis von dem
Mangel, noch auf dessen Erkennbarkeit an.
Wenn also der Anhängerboden eines gegen Entgelt gemieteten Fahrzeuges
bricht, muß der Vermieter auch für sämtliche Verletzungsfolgen
des Pferdes aufkommen.
Das ist ein erhebliches Risiko.
Um dieses Risiko auszuschließen, ist eine Transportversicherung
für Fremdpferde bzw. für Vermietungsfälle angezeigt,
oder es ist ein entsprechender Haftungsausschluß mit dem Mieter
zu vereinbaren.
Unfallschäden am Transporter:
Was passiert nun, wenn es mit einem geliehenen Pferdeanhänger
zu einem Unfall kommt.
Der Pferdeanhänger ist in der Regel nicht gesondert haftpflichtversichert.
Es besteht eine Versicherung über das jeweilige Zugfahrzeug.
Wenn also der mit dem eigenen Fahrzeug gezogene geliehene Anhänger
beim Einbiegen in die Einfahrt den Gartenzaun beschädigt, kommt
die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges für den beschädigten
Zaun auf.
Nicht abgedeckt ist allerdings der Schaden, der an dem Pferdeanhänger
selbst entsteht.
Selbst wenn für das Zugfahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht,
tritt diese nicht für den Schaden an dem mitgeführten Pferdeanhänger
ein.
Falls der Pferdeanhänger gegen solche Schäden versichert sein
soll, ist eine Zusatzversicherung erforderlich.
Andernfalls muß der Fahrer den Schaden an dem Pferdeanhänger
persönlich tragen.
Wenn ein geliehener Pferdeanhänger schuldlos in
einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muß der Unfallgegner selbstverständlich
den gesamten Unfallschaden erstatten.
Das beinhaltet außer dem Unfallschäden an dem Anhänger
auch eventuelle Schäden an dem transportierten Pferden einschließlich
Behandlungskosten durch den Tierarzt.
Bei jedem Verkehrsunfall stellt sich regelmäßig
auch die Frage eines möglichen Mitverschuldens. Ein solches Mitverschulden
kann sich aus der mangelnden Verkehrstüchtigkeit des Pferdeanhängers
ergeben.
Wenn etwa das Bremslicht an dem geliehenden Pferdeanhänger nicht
funktioniert und es infolge dessen zu einem Auffahrunfall kommt, trifft
zunächst den Auffahrenden der Schuldvorwurf. Der Entleiher ist
allerdings verpflichtet, vor Fahrtantritt die Funktionstüchtigkeit
des Anhängers zu überprüfen.
Dazu gehört auch die Lichtanlage einschließlich Bremslicht.
Sofern er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat, trifft ihn
eine Mitschuld. Zusätzlich kann der Eigentümer des Pferdeanhängers
in die Haftung genommen werden, wenn er den Anhänger entgeltlich
vermietet hat.
Dann haftet er nämlich dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit
im Straßenverkehr gegeben ist, also auch für das funktionieren
des Bremslichtes.
Hat er dagegen den Anhänger unentgeltlich verliehen, trifft ihn
ein Mitverschulden nur dann, wenn er Kenntnis von dem defekten Bremslicht
hatte und gleichwohl den Entleiher nicht informiert hat.
Zustand bei Rückgabe:
Der (unentgeltliche) Entleiher hat ebenso wie der (entgeltliche)
Mieter eines Pferdeanhängers diesen nach Ablauf der vereinbarten
Zeit zurückzugeben.
Der Anhänger ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen
Gebrauch entspricht. Veränderungen oder Verschlechterungen, die
durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden,
haben weder der Mieter noch der Entleiher zu ersetzen.
Falls der von dem Entleiher ordnungsgemäß
abgestellte Anhänger von einem anderen Auto angefahren wird, ist
der Entleiher auch insoweit nicht schadensersatzpflichtig.
Es ist vielmehr die Sache des Eigentümers, den Schaden bei dem
Unfallgegner geltend zu machen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Entleiher den Anhänger verkehrswidrig
oder besonders gefährdet abgestellt hat.
Wenn der Anhänger z.B. nachts unbeleuchtet auf der Straße
abgestellt wird oder so neben einem Weideeinlaß steht, dass die
herausstürmenden Pferde leicht dagegen laufen können, dann
trägt der Entleiher oder Mieter dafür eine entsprechende (Mit-)Schuld.
Er ist dann dem Eigentümer gegenüber, neben dem Schadensverursacher,
ersatzpflichtig.
|