Tierzuchtgesetz
§1
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und Pferden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
(2)
Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen Bereich die Erzeugung
der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung öffentlicher
Mittel, so zu fördern, daß
1.
die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der
Vitalität erhalten und verbessert wird,
2.
die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der
tierischen Erzeugung verbessert wird,
3.
die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen
Anforderungen entsprechen und
4.
eine genetische Vielfalt erhalten wird.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Zuchttier: ein Tier,
a)
das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
b)
dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse,
bei Pferden auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm
vorgesehen ist, eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder
eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges
Zuchttier) oder
c)
das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
2.
Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Leistungen
ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit;
3.
Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von
Tieren einschließlich der Qualität ihrer Erzeugnisse im Rahmen
der Feststellung des Zuchtwertes;
4.
Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen der Kreuzungszucht,
bei der anhand der Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobe
die Leistungen der Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;
5.
Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;
6.
Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluß
von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm
durchführt;
7.
Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Verbund mehrerer Betriebe,
der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung
von Zuchtlinien durchführt;
8.
Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes
Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung
und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
9.
Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes
Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung
und zum Nachweis ihrer Herkunft;
10.
Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten Züchtervereinigung
ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;
11.
Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation
ausgestellte Urkunde über die Herkunft eines Zuchttieres in der
Kreuzungszucht;
12.
Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche Zuchttiere
zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur künstlichen
Besamung gehalten werden;
13.
Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung
sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen;
14.
Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört;
15.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist.
§ 3
Anbieten und Abgeben
(1)
Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur
1.
angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet
ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, daß seine Identität
festgestellt werden kann, und
2.
abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung
begleitet ist.
(2)
Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten
oder abgegeben werden, wenn er
1.
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,
2.
von einem Zuchttier stammt,
3.
gekennzeichnet ist und
4.
bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen und beim Verbringen aus dem
Ausland von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier,
aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität
ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet
ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke
und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen
gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre Identität
durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer
fortlaufenden Nummer gesichert ist.
§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach
§ 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(3)
Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen,
Zuchtorganisationen und Mitgliedern von Zuchtorganisationen und nur
dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen
1.
durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind,
2.
von Zuchttieren stammen und
3.
gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier,
so muß dieses gekennzeichnet sein.
(4)
Bei der Abgabe müssen
1.
die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das
genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal
zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizellenschein
der Embryotransfereinrichtung,
2.
die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für die
genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der
Identität ersichtlich sind, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung
begleitet sein.
(5)
Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen bei
der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.
§ 4
Leistungsprüfungen,Zuchtwertfeststellung
(1)
Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur Erhaltung
der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird nach Maßgabe
des Landesrechts, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel,
gefördert.
(2)
Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfungen
durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit der Durchführung
der Leistungsprüfungen eine andere Stelle, so kann dies auch ein
Tierhalter sein.
(3)
Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfeststellung
auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese
von einer anerkannten Züchtervereinigung oder im Auftrag oder unter
Aufsicht einer anerkannten Züchtervereinigung durchgeführt
werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse
durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.
(4)
Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
1.
in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt
werden,
2.
in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Ergebnisse mit
mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.
§ 5
Sammlung,Auswerung und Veröffentlichung der Ergebnisse
(1)
Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der Leistungsprüfungen
und wertet sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer
von Zuchtprodukten aus, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger
Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.
(2)
Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständige Behörde
veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte der männlichen
Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird; die für die Anerkennung
von Zuchtunternehmen zuständige Behörde veröffentlicht
die Ergebnisse der Stichprobentests.
§ 6
Ermächtigungen
(1)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes
erforderlich ist,
1.
Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Erscheinung,
2.
die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen
und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,
3.
die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,
4.
die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen,
Samenscheine und Eizellenscheine,
4a.
andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der Identität,
5.
die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien
bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen,
6.
über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergebnisse
der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststellungen einschließlich
genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zuständige Behörde,
vorzuschreiben.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen
nur verwendet werden dürfen, wenn sie Zuchttiere sind,
2.
zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch
außerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation
gewonnen wird,
2a.
vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren, Samen,
Eizellen und Embryonen, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland
verbracht werden sollen, der zuständigen Behörde die voraussichtliche
Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens einen Tag im voraus
anzuzeigen haben,
3.
weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,
4.
zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung
geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch
gilt,
5.
Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung
keinen Gebrauch macht.
(3)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
daß die Gemeinden dafür zu sorgen haben, daß die für
das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderliche Zahl männlicher
Zuchttiere zur Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich
besamt werden können.
§ 7
Anerkennung
(1)
Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt,
wenn
1.
das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch unter Berücksichtigung
bestehender Zuchtprogramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im
Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;
2.
eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große
Zuchtpopulation vorhanden ist;
3.
das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche
Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen vorhanden
sind;
4.
sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen
und organisatorischen Voraussetzungen, daß
a)
die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im Bereich der für
den Sitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde liegt,
b)
die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Pferden so genau
beschrieben werden, daß ihre Identität festgestellt werden
kann,
c)
das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt
wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht
werden,
d)
bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner
Abstammung die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt,
auf Antrag des Mitglieds, das Eigentümer oder Halter des Tieres
ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und
eingetragen werden kann; dabei dürfen an eingeführte Tiere
keine höheren Anforderungen gestellt werden als an inländische
Tiere und
5.
bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter
in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der
zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist,
ein Recht auf Mitgliedschaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes
und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten
Pferde in das Zuchtbuch eintragen oder darin vermerken und an den Leistungsprüfungen
teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen zu erhalten.
(2)
Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel (Absatz 3 Nr. 3), das
Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4) sowie bei einer Züchtervereinigung
auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die
Zuchtbuchordnung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die
Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a). Soweit es zur Erfüllung
des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die
Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise
inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde
kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind.
(3)
Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:
1.
den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;
2.
den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen;
3.
das Zuchtziel;
4.
das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation
sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich
sind;
5.
bei einer Züchtervereinigung
a)
Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und räumliche
Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,
b)
die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die Eintragung
in die Abteilungen des Zuchtbuchs ersichtlich sind;
6.
bei einem Zuchtunternehmen
a)
die Zuchtregisterordnung,
b)
den Namen, die Anschrift und Angaben über den vorgesehenen Tierbestand
der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre
Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
(3a)
Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten
Gutachten einholen.
(4)
Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der
Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die züchterische
Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf mehrere Länder, so entscheidet
die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden
dieser Länder.
(5)
Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 1, 2
und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzuteilen.
(6)
Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4, 5 und 6 Buchstabe
a bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie
gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats
nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.
(7)
Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 fünf
Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu
erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung
festgesetzt werden.
§ 8
Ermächtigungen
(1)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes
erforderlich ist,
1.
Anforderungen
a)
an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen,
b)
an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie
an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,
c)
an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen
festzusetzen und
2.
das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung
keinen Gebrauch macht.
(3)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere
hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abweichende
oder über § 7 hinausgehende Anforderungen an die Anerkennung
und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen.
§ 9
Besamungsstationen
(1)
Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
(2)
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
Personal und die hierfür erforderlichen männlichen Zuchttiere
sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden sind,
2.
ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet
(Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen
Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen
Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist,
3.
sichergestellt ist, daß
a)
der abzugebende Samen überwiegend aus der Erzeugung der von der
Besamungsstation gehaltenen männlichen Zuchttiere stammt und
b)
die Besamungsstation sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem sachlichen
und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigungen
beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht besteht, und
4.
sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen
eingehalten werden.
(3)
Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich
(Absatz 4 Nr. 2).
(4)
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten:
1.
den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,
2.
die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs.
(5)
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für
den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde. Erstreckt
sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf mehrere Länder,
so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden dieser Länder.
(6)
Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und
Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen.
(7)
Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs
(Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde;
sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines
Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.
(8)
Wer eine Besamungsstation betreibt,
1.
darf Samen nur abgeben an
a)
Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und anerkannte Zuchtorganisationen
im Tätigkeitsbereich der Besamungsstation,
b)
Besamungsstationen;
2.
darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a bestimmt
ist, nur ausliefern an
a)
Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte;
diese dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag
der Besamungsstation in Tierbeständen der Abnehmer nach Nummer
1 Buchstabe a verwenden,
b)
Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand;
3.
hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben;
bei der Abgabe an Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen
höheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle des direkten
Bezugs entspricht;
4.
hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während
der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu machen.
(9)
Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für
das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten.
(10)
Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben über die Verwendung
des Samens Aufzeichnungen zu machen.
(11)
Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer an einem Lehrgang
über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. Samen
darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand eines Tierhalters nur
verwendet werden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsangehörigen
an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künstliche Besamung
mit Erfolg teilgenommen hat.
(12)
Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt
wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere
Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.
§ 10
Besamungserlaubnis
(1)
Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abgegeben werden, wenn
für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis
erteilt ist.
(2)
Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt,
wenn
1.
der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert
vergleichbarer Tiere liegt;
2.
sich an dem Spendertier keine
a)
Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen
werden kann, oder
b)
Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten
lassen, und
3.
die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben
haben, daß keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit
vorliegt.
In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung nach Satz
1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier.
Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungszuchtprogramms
angehören, kann an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1
das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
(3)
Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung
nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(4)
Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen
zu amtlichen Prüfungen gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat
oder Vertragsstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft erteilt werden.
§ 11
Antrag auf Besamungserlaubnis
(1)
Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen.
(2)
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe
oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a
vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich
ist,
2.
eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte
Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes oder Fachtierarztes für
Zuchthygiene und Besamung, aus der hervor geht, daß das Spendertier
die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,
3.
eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen Instituts,
wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen Proben ergeben hat, daß die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher
als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies
muß aus der Bescheinigung hervorgehen.
(3)
Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr.
2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt
worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen
nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung
gewonnen worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen.
Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier
ohne Unterbrechung einer veterinärhygienischen Überwachung
durch eine Besamungsstation unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich,
wenn im Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis
bestand.
§ 12
Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen
(1)
Samen, der aus Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in das Inland
verbracht worden ist, darf nur angeboten oder abgegeben werden, wenn
die zuständige Behörde hierfür eine Genehmigung erteilt
hat. Die Genehmigung kann nur die Besamungsstation beantragen, die den
Samen anbietet oder abgibt.
(2)
Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1.
der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert
vergleichbarer Tiere liegt,
2.
das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder Register einer
im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen
sind,
3.
das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch oder Register einer
im Inland anerkannten zuständigen Zuchtorganisation eingetragen
sind und
4.
für das Spendertier eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung
vorliegt, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der
Identität ersichtlich ist.
(3)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz
2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht
und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt
wird.
§ 13
Ermächtigungen
(1)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes
erforderlich ist,
1.
Vorschriften über
a)
die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen,
b)
Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der
Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung
sowie der Anerkennung der Ausbildungsstätten
zu erlassen;
2.
zu bestimmen,
a)
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Besamungsstationen
sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehenden
anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen müssen,
b)
welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen
sind,
c)
aa)
bb)
cc)
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;
3.
Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12 Abs.
2 Nr. 1 festzusetzen.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Regelungen nach
1.
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
2.
Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch
macht.
(3)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes
erforderlich ist,
1.
das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis zu regeln;
2.
die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen Besamungen,
den hierfür maßgeblichen Zeitraum sowie das räumliche
Gebiet festzusetzen;
3.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 abgegeben
werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf
Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertrages abgegeben werden
darf,
b)
die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert
werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf
Grund eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe
b nur von einer Besamungsstation aus geliefert werden darf, in deren
Tätigkeitsbereich die Tierhaltung liegt,
c)
Form und Mindestinhalt der Verträge nach den Buchstaben a und b,
d)
die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung,
e)
die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie
das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,
f)
die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung
der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,
g)
Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung;
4.
Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehrgänge
über künstliche Besamung zu erlassen.
§ 14
Embryotransfereinrichtungen
(1)
Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
(2)
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Geräte
vorhanden sind,
2.
ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-fachtechnisch
leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben
durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen
Tierarzt gewährleistet ist und
3.
sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen
eingehalten werden.
(3)
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den Namen, die Anschrift
und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten.
(4)
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für
den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige Behörde.
(5)
Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und
Absatz 3 unverzüglich mitzuteilen.
(6)
Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung,
Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen
zu machen.
(7)
Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten
für Besamungswesen und nur im Auftrag der Embryotransfereinrichtung
gewonnen sowie nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftragten,
die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen
haben, übertragen werden.
(8)
Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt
wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere
Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.
§ 15
Ermächtigungen
(1)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen angeboten, abgegeben,
ausgeliefert und übertragen werden dürfen,
2.
die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfereinrichtungen,
3.
Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der
Lehrgänge über Embryotransfer sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten,
4.
die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung
der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,
5.
die Feststellung der Identität, insbesondere über die Kennzeichnung
der Spendertiere, Empfängertiere, Eizellen und Embryonen.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Regelungen nach
1.
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,
2.
Absatz 1 Nr. 3
zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
(3)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes
erforderlich ist, Prüfungsordnungen für die Lehrgänge
über Embryotransfer zu erlassen.
§ 15a
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich
ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren,
Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht
der Europäischen Union angehört in die Europäische Union
(Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Staat, der
nicht der Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen
und dabei insbesondere
1.
Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln,
2.
Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, Eizellen- und Embryonenscheine,
aus denen die Eintragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spendertiere
in die Zuchtbücher oder Zuchtregister der vom Herkunftsland amtlich
anerkannten Zuchtorganisationen hervorgeht, vorzuschreiben,
3.
vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen
nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen
eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht hat.
§ 15b
Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren,
Samen, Eizellen und Embryonen mit.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des
Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere
und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
§ 16
Übertragungsbefugnis
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß
von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, können sie die Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 16a
Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
§ 17
Ausnahmen
(1)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter
Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, so weit der
in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt
wird.
(2)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften
dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
zulassen
1.
für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und
in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,
2.
für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs.
2 genannten Zweck vereinbar ist;
3.
im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation
a)
für die Entwicklung von Herkünften und
b)
für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen
bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;
4.
für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
(3)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von Tierseuchen,
Futtermittelschäden und höherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.
§ 18
Bekanntmachung
Die zuständigen Behörden machen die anerkannten
Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, denen eine Erlaubnis
nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Embryotransfereinrichtungen,
denen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger
bekannt.
§ 19
Überwachung
(1)
Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1.
in züchterischer Hinsicht
a)
die anerkannten Zuchtorganisationen,
b)
die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
beauftragten Stellen,
c)
die Betriebe, die innergemeinschaftlich oder mit Staaten, die nicht
Mitglied der Europäischen Union sind, mit Zuchttieren, Eizellen
oder Embryonen Handel treiben,
2.
in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die Besamungsstationen
und Embryotransfereinrichtungen.
(2)
Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
Aufgaben erforderlich sind.
(3)
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Absätze
1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen
Regelungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich
genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort
1.
Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige
Proben entnehmen sowie
2.
die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen
und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die
Tiere vorzuführen.
(4)
Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 19a
Auskünfte zwischen den Behörden
(1)
Die zuständigen Behörden
1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung
tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten
Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2)
Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen
Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung
in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen
oder Verdacht auf Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.
(3)
Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung
des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie
im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen
Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 19b
Übermittlung von Daten
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen
2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 19c
Verkehr mit Vertragsstaaten
Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für
die Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind.
§ 19d
Schiedsverfahren
(1)
Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme,
die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen
Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die
Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme
einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt
ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu
erstatten.
(2)
Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden
die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung
ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des §
1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung
muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht
werden.
§ 20
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs.
3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen
anbietet oder abgibt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt,
2.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder
b)
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr.
1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e oder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a.
einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis
nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine
Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
4.
entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation
oder Embryotransfereinrichtung betreibt,
5.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 Samen abgibt
oder ausliefert,
5a.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz Samen nicht
im Auftrag der Besamungsstation verwendet,
6.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder einen höheren
Preis fordert, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezuges
entspricht,
7.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen
nicht oder nicht richtig macht,
8.
entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig
wird,
9.
entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,
10.
entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt
oder
11.
entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8 bis 10 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen
werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 21
Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.
§ 22
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
sind.
§ 23
Übergangsvorschriften
(1)
Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen
gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz.
(2)
Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen
gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz.
(3)
Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaubnisse gelten fort. Für
Samen von abgegangenen Tieren, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gewonnen wurde, kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,
wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeitpunkt der Samengewinnung
geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr.
1 und 3 bleibt hiervon unberührt.
(4)
Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4
der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom
23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über
künstliche Besamung nach §9 Abs. 11 Satz 1 dieses Gesetzes.
Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge
nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche
Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.
§ 23a
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1.
§ 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist,
ganz oder teilweise aufzuheben,
2.
in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen
aus dem Ausland" zu streichen,
3.
in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen,
4.
in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr.
1" zu streichen,
5.
in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz
1" zu streichen,
soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen
durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird.
§ 23b
Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen
dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen
Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden,
bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren
oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung
aufzuerlegen.§ 14 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gilt insoweit nicht; §12 Abs. 1 gilt entsprechend.
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