Tierschutzgesetz
Aktuelle Fassung von 1998
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und
Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen
Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 2
Artgemäße Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung
nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege
und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen.
§ 2a
Anforderungen an die Tierhaltung
(1)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher
zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über
Anforderungen
1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse
der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen
zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,
Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung
der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei
kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen
über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen
oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder
zu betreuen haben.
(1a)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung,
bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(2)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre
Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten
oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von
einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen
oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben
und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren
und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten
bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben
sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte
durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf
oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß,
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis
und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, daß wer Tiere während des Transports in einer
Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen
will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und
die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln,
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist.
§ 3 Verbotsbestimmungen
Es ist verboten,
1.
einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen
es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die
offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a.
einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind,
die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen
abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht
gewachsen ist,
1b.
an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder
ähnlichen Veranstaltungen, Maßnahmen, die mit erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit
von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen
Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2.
ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb
oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben
mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen
Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern
oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines
kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung
nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt erforderlichenfalls,
eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für
Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3.
ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen
oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
4.
ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in
der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum
Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die
Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5.
ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6.
ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für das Tier verbunden sind,
7.
ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten
oder zu prüfen,
8.
ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
waidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a.
ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten,
daß dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen
bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren
Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
9.
einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies
nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10.
einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden bereitet,
11.
ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt
oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
§ 4
Tötung von Wirbeltieren
(1)
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach
den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen
getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung
im Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung
nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a)
Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig
Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der
zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit
einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer
der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson
den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit
nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt
oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis
erbringt.
(2)
Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4
a
(3)
Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken
gelten die §§ 8 b, 9 Abs.2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen,
Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs.2 Nr.7 entsprechend.
§ 4a
Schlachten warmblütiger Tiere
(1)
Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor
Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2)
Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich
ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein
Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf
die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist,
den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften
ihrer Religionsgemeinschaften das Schächten vorschreiben oder den
Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach §4
b Nr.3 bestimmt ist.
§ 4b
Tötungsarten, Betäubungsverfahren
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1.
a)
das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
b)
bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher
zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c)
die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen
im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d)
nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben
oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e)
nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des
Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen zugefügt werden,
2.
das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren
(BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln.
3.
für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht
zu bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und
d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels
gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes
oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises
betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und
Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit.
§ 5
Betäubungspflicht bei Eingriffen an Wirbeltieren
(1)
An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener
Eingriff nicht vorgenommen werden.
Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien
und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.
Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige
Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter
Grund nachgewiesen wird.
Ist nach den Absätzen 2,3 und 4 Nr.1 eine Betäubung nicht
erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die
Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2)
Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1.
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in
der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger
ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung
des Befindens des Tieres,
2.
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil
nicht durchführbar erscheint.
(3)
Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1.
für das Kastrieren von unter vier Wochen alten alten männlichen
Rindern, Schweinen, Ziegen und Schafen sofern kein von der normalen
anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2.
für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter
sechs Wochen alten Rindern,
3.
für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln
sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4.
für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern
mittels elastischer Ringe,
5.
für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies
zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich
ist,
6.
für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei
Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen,
während des ersten Lebenstages.
7.
für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen
durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere
innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung
sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich
der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip,
ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und
durch Schenkelbrand beim Pferd.
§ 7
Zulässigkeit von Tierversuchen
(1)
Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen
zu Versuchszwecken
1.
an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
diese Tiere oder
2.
am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere
verbunden sein können.
(2)
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu
einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
1.
Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer
Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2.
Erkennen von Umweltgefährdungen,
3.
Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für
die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen
tierische Schädlinge,
4.
Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich
sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch
andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3)
Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn
die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere
im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche
an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden
erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß
sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich
der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung
sein werden.
(4)
Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und
dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5)
Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und
Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
1.
konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren und die notwendigen
neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können,
oder
2.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
§ 8
Genehmigungspflicht bei Wirbeltierversuchen
(1)
Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung
des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde).
(2)
Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei
der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist
1.
wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Voraussetzungen
des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2.
nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis
4 vorliegen,
3.
darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3)
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
a)
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b)
das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen
Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die
Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch
einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist;
2.
der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter
die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung
der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
3.
die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel
vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen
für die Durchführung der Tierversuche einschließlich
der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4.
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und
Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische
Versorgung sichergestellt ist und
5.
die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.
(4)
In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und
sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens
oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die
Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen
wird.
(5)
Die Genehmigung ist zu befristen.
Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag
genannte voraussichtliche dauer des Versuchsvorhabens.
(5a)
Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist
von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die
noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb
einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung
als erteilt.
Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde
bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate
verlängert werden.
Bei der Berechnung der Frist bleiben Zeiten unberücksichtigt, während
derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde
den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist.
Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen
werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes
3 erforderlich ist.
(6)
Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt,
so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen,
bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen
Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7)
Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1.
deren Durchführung ausdrücklich
a)
durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften vorgeschrieben,
b)
in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesminister mit Zustimmung
des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemeinen
Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c)
auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar
anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften
von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall
als Voraussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsaktes gefordert
ist;
2.
die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen
nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden und
a)
der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden
oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier
b)
der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen
oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen
dienen.
Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen
genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
1.
der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2.
bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden
entstehen,
3.
die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4.
diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt
worden sind; § 8 a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
§ 8a
Pflichten bei genehmigungsfreien Tierversuchen
(1)
Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen,
oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen
eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist;
die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte
Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis
zu vier Wochen verlängert werden.
(2)
In der Anzeige sind anzugeben:
1.
der Zweck des Versuchsvorhabens,
2.
die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das
Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
3.
die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich
der Betäubung,
4.
Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5.
Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden
Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6.
bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr.1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(3)
Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt,
so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der
Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben
angegeben wird.
Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die
Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren
Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4)
Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während
des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, daß
die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens
ohne Bedeutung ist.
(5)
Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Einhaltung der Vorschriften
des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8 b Abs.1, 2, 4, 5 oder 6 oder
des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel
nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten
Frist abgeholfen worden ist.
(6)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche
an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz
von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen
Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.
§ 8b
Tierschutzbeauftragter
(1)
Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren
durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte
zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten
nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2)
Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie -
Fachrichtung Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die für
die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und
die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz I zulassen.
(3)
Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1.
auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse
des Tierschutzes zu achten,
2.
die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der
Versuchstiere befaßten Personen zu beraten,
3.
zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4.
innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren
und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen
hinzuwirken.
(4)
Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch,
so muß für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter
tätig sein.
(5)
Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung
seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben
zu unterrichten, daß er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen
kann.
(6)
Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben
weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch
Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu
regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte
seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung
entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte
bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.
§ 9
Durchführung der Tierversuche
(1)
Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden,
die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche
an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen
darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem
naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die auf
Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen
Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur
von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
1.
der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2.
der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen
oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind, durchgeführt
werden. Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von
den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse
auf andere Weise erbracht ist.
(2)
Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung
folgendes:
1.
Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere
warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden,
soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren
für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren,
die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt
werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck
nicht ausreichen.
2.
Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden,
als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
3.
Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem
Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck
unerläßlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen
der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
4.
Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur
unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur
von einer Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und
2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei
einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit Abklingen
der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muß das
Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es
sei denn, daß dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar
ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf
a)
kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
b)
ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene
Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck
des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich
schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt
werden, es sei denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht
erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen
keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von
Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.
5.
Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen
oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden
Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen
Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres
Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand
und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der
weitere Tierversuch
a)
ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen
verbunden oder
b)
wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser
betäubung getötet.
6.
Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen
Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald
erkennbar ist, daß es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
7.
Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische dürfen
für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für diesen
Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann,
soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon
zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden
Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs
die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
8.
Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende
Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete
und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende
Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung
vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter
Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich
schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere
sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies
nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat,
erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben
erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend
gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten
Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3)
Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist
der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer
Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§ 9a
Aufzeichnungspflicht
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen.
Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit
ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach §
9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten
Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die
Art und Ausführung der Versuche angeben.
Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich
des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden
und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung
des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben.
Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt
haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der
Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt werden.
Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
( Absatz 2 weggefallen )
§ 10
Aus-, fort- und weiterbildende Eingriffe und Behandlungen
(1)
Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen
an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind,
nur durchgeführt werden
1.
an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder
einem Krankenhaus oder
2.
im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe
oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere
Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann.
Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen,
warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise
erreicht werden kann.
(2)
Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind
die §§ 8a, 8b , 9 Abs.1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden.
§ 8a Abs.1 Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm
oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind, § 9 Abs.1
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe
und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit
und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer
anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten
sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3)
Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist
der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter
verantwortlich.
§ 10 a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen
an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden
sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen
will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag
verkürzen. § 8 a Abs. 2 bis 5, §§ 8 b, 9 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9 a gelten entsprechend.
§ 11
Erlaubnispflicht Tierzucht, Tierhandel
(1)
Wer
1.
Wirbeltiere
a)
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in §
6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken
oder
b)
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
2.
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen
Einrichtung halten oder
2a.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in
der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
2b.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen
unterhalten,
2c.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch
Dritte durchführen oder
3.
gewerbsmäßig
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten
oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung
stellen oder
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume
und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr.3 Buchstabe e die Vorrichtungen
sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit
bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im
Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.
(2)
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 c, die für
die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung
oder ihres bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren die für diese
Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch
bei der zuständigen Behörde zu führen,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat und
3.
die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und
Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung
vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine
tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet
sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen,
die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben
sind.
(2a)
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere
kann angeordnet werden
1.
die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung
eines Tierbestandsbuches,
2.
eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3.
die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4.
das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5.
bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche
Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6.
die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3)
Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst
nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde
soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der
die Erlaubnis nicht hat.
(4)
Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit
kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung
der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5)
Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen,
daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme
der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme der Tätigkeit
den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden
Unterrichtung erbracht haben.
§ 11a
Aufzeichnungspflicht, Kennzeichnung
(1)
Wer Wirbeltiere
1.
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in §
6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken
oder
2.
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält
oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und
den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen
drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere
wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund
jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2)
Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz
1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier
abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität
festgestellt werden kann.
Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen
aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden.
Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe
oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt,
hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche
Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz
1 unverzüglich vorzunehmen.
(3)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der
Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen,
daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen
nach Satz 1 gelten.
(4)
Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in §
6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken
oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus
Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch
die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
Nr.7 erfüllt sind.
§ 11b
Qualzüchtungen
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, oder durch
bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit
gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder
gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich
bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen
Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch
Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2)
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß,
daß bei den Nachkommen
a)
mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltenstörungen oder
mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten
oder
b)
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst
oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden
führt oder
c)
deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3)
Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren
anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen
Störungen oder Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder
2 zeigen.
(4)
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung
oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere,
die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich
ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen
und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher
zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale
zu verbieten oder zu beschränken.
§ 11c
Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
nicht abgegeben werden.
§ 12
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
(1)
Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen
ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden
sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere
wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt.
(2)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist,
1.
das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus
einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört,
in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen
hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von
einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren
Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
2.
die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu
machen,
3.
das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat
zu verbieten,
4.
das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den
Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen
vorgenomen worden sind,
5.
das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind,
von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige
Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben
der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
6.
vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft
nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen
eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann
nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet erforderlich
ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden,
soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen
entgegenstehen.
§ 13
Sonstige Schutzbestimmungen
(1)
Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren
Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer
Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist;
dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen,
die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften
des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und
des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen,
die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land-
oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen
Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr)
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig
zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert
werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege
und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung
können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen
Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nach satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises
geregelt werden.
§ 13a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung
des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen
nachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme
und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und
beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über
die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen.
Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen
Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen
derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
§ 14
Durchführungsmaßnahmen
(1)
Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit.
Die genannten Behörden können
1.
Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen
dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen,
der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden
mitteilen,
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere auf Kosten
und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde
vorgeführt werden.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu
Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige
Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 15
Durchführungszuständigkeit
(1)
Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen
jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen
Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung
von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin,
der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In
die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten
der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund
ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind;
die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kommissionsmitglieder
betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich
die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2)
Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3)
Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den
zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium
der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen
Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung
von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin,
der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In
die Kommission sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten
der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund
ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.
Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die
Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen.
Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden,
so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor
Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt
unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige
Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige
Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme
zu.
§ 15a
Unterrichtungspflicht
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher
Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über
die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der
Begründung versagt worden ist, daß die Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission
nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich
des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
§ 16
Überwachung
(1)
Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Tierversuche durchgeführt werden,
b)
Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort-oder Weiterbildung
vorgenommen werden,
c)
Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
vorgenommen werden,
d)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4 genannten Zwecken verwendet
werden oder
e)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung getötet werden,
4.
Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen oder Betriebe,
a)
gewerbsmäßig Tiere transportieren
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder
untergebracht werden
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs.3 erlassenen Rechtsverordnung
einer Genehmigung bedürfen.
(1a)
Wer nach § 11 Abs. 1 Nr.2 a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs.
1 Nr.6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel
spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen
Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe
des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2)
Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde
durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3)
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommissionen
der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedsstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedsstaaten) dürfen im Rahmen
des Absatzes 2
1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude
und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts-
oder Betriebszeit betreten,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude
und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen.
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben,
entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten
durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten
Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die
Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei
der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung
zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen.
Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde
in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende
Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artgemäß oder
verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung
der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.
(4)
Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a)
Wer
1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im
Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten
schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben
oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen
für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer
eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1
Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige
Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten
sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen
dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen.
Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.
(5)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich
ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
5.
die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung,
sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird
(Zirkuszentralregister),regeln.
(6)
Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch
dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnisse zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu
bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung,
Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im übrigen
bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder
unberührt.
(7)
Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob
bei bestimmungsgemäßen Gebrauch serienmäßig hergestellte
Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte
und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller
oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche
Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen
Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht
auf den erfolgreichen Abschluß einer freiwilligen Prüfung
nach Maßgabe einer nach § 13 a erlassenen Rechtsverordnung
verweisen kann.
§ 16a
Überwachungsmaßnahmen
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2
erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung
der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder
schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen
und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres
durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung
des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige
Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung
durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier
veräußern, die Behörde kann das Tier auf Kosten des
Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung
des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes
nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
weiterleben kann.
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach
Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder
grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten
Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden
oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen
von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der
Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige
Zuwiderhandlungen begehen wird, auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen
von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme
weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche
Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt
werden.
§ 16b
Tierschutzkommission
(1)
Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung
in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bundesminister
die Tierschutzkommission anzuhören.
(2)
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung,
Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der
Tierschutzkommission zu regeln.
§ 16c
Versuchstiermeldung
Das Bundesministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche
an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4
Abs. 3, § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10 a verwenden,
zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen
der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und
Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche
oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren
zu regeln.
§ 16d
Verwaltungsvorschriften (war 16 c)
Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlich sind.
§ 16e
Berichtspflicht (war 16 d)
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag
alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des
Tierschutzes.
§ 16f
EG-rechtliche Informationspflicht (war 16e)
(1)
Die zuständigen Behörden
1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung
tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten
Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2)
Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen
Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung
in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen
oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3)
Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz
der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen
haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer
Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft mitteilen.
§ 16g
Zuständigkeit (war 16 f)
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen
2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 16h
(war 16 g)
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für
Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 16i
Schiedsverfahren (war 16 h)
(1)
Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme,
die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten
bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch
eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen
zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige
hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2)
Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden
die Vorschriften der §§ 1
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