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Tierlebensversicherung

Eine Pferdehalterin hatte für ihr Reitpferd eine Tierlebensversicherung abgeschlossen.


Als das Pferd, inzwischen 24 Jahre alt nd als Reitpferd nicht mehr zu benutzen, plötzlich erkrankte, ließ sie es Notschlachten, der Pferdemetzger zahlte ihr hierfür 500,- DM.

Mit ihrer Klage gegen die Tierlebensversicherng verlangte die Pferdehalterin die vereinbarte Entschädigungsquote von 80% der Versicherungssumme (13 000,- DM) abzüglich des erziehlten Schlachterlöses und behauptete, es habe sich um eine Nottötung gehandelt.

Ihre Klage wurde auch in zweiter Instanz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 202/92) abgewiesen, da sie sich vor der Schlachtung die notwendige Genehmigung nicht eingeholt hatte.

Dies stellt sich rechtlich als eine Verletzung des Versicherungsvertrages dar, was zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt.

Das gilt jedenfalls dann, wenn es dem Pferdehalter möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Zustimmung (auch telefonisch oder telegrafisch) vorher einzuholen.

Wer gegen diese Pflichten verstößt, handelt schuldhaft mit der Folge, daß die Versicherung keinen Schadensersatz leisten zu braucht.

Denn bei alsbaldiger Information ist die Versicherung in der Lage, den Wert des Pferdes unmittelbar vor der Erkrankung zeitnah festzustellen.

Zudem besteht die Möglichkeit, daß die Versicherung bei rechtzeitiger Anzeige die erfolgreiche Behandlung des Tieres eingeleitet und betrieben hätte.
Gravierende Ereignisse sollten Sie daher der Versicherung also immer anzeigen.

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Last Update: 06-Jul-2009
© 2001 - 2009 Hartmut Götze