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Kaiserliche Verordnung

Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.03.1899 (RGBl. Seite 219)

§ 1

Für den Verkauf von Nutz- und Zuchttieren gelten als Hauptmängel:

I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren:

1.
Rotz (Wurm) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen;

2.
Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen; als Dummkoller ist anzusehen allmählich oder infolge der akuten Gehirnwassersucht entstandene, unheilbare Krankheit des Gehirns, bei der das Bewußtsein des Pferdes herabgesetzt ist;

3.
Dämpfigkeit ( Dampf, Hartschlägigkeit, Bauschlägigkeit) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen; als Dämpfigkeit ist anzusehen die Atembeschwerde, die durch einen chronisch unheilbaren Krankheitszustand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird;

4.
Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen; als Kehlkofpfeifen ist anzusehen die durch einen chronisch und unheilbaren Krankheitszustand des Kelhlkopfs oder der Luftröhre verursachte und durch ein hörbares Geeräusch gekennzeichnete Atemstörung;

5.
periodische Agenentzündung (innere Augenentzündung, Mondblindheit) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen; als periodische Augenentzündung ist anzusehen die auf inneren Einwirkungen beruhende Veränderung an den inneren Organen des Auges;

6.
Koppen (Krippensetzen, Aufsetzen, Luftschnappen, Windschnappen) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen;

II. bei Rindvieh: ...

III. bei Schafen: ...

IV. bei Schweinen: ...


§ 2

Für denVerkauf solcher Tiere, die alsbald geschlachtet werden sollen und bestimmt sind als Nahrungsmittel für Menschen zu dienen (Schlachttiere), gelten als Hauptmängel:

I. Bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren: Rotz ( Wurm) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen

II. bei Rindvieh: ....

III. bei Schafen: ....

IV. bei Schweinen: ....

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Last Update: 06-Jul-2009
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