Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen
beim Viehhandel vom 27.03.1899 (RGBl. Seite 219)
§ 1
Für den Verkauf von Nutz-
und Zuchttieren gelten als Hauptmängel:
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln
und Maultieren:
1.
Rotz (Wurm) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen;
2.
Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen;
als Dummkoller ist anzusehen allmählich oder infolge der akuten
Gehirnwassersucht entstandene, unheilbare Krankheit des Gehirns, bei
der das Bewußtsein des Pferdes herabgesetzt ist;
3.
Dämpfigkeit ( Dampf, Hartschlägigkeit, Bauschlägigkeit)
mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen; als Dämpfigkeit ist
anzusehen die Atembeschwerde, die durch einen chronisch unheilbaren
Krankheitszustand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird;
4.
Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mit einer
Gewährsfrist von 14 Tagen; als Kehlkofpfeifen ist anzusehen die
durch einen chronisch und unheilbaren Krankheitszustand des Kelhlkopfs
oder der Luftröhre verursachte und durch ein hörbares Geeräusch
gekennzeichnete Atemstörung;
5.
periodische Agenentzündung (innere Augenentzündung, Mondblindheit)
mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen; als periodische Augenentzündung
ist anzusehen die auf inneren Einwirkungen beruhende Veränderung
an den inneren Organen des Auges;
6.
Koppen (Krippensetzen, Aufsetzen, Luftschnappen, Windschnappen) mit
einer Gewährsfrist von 14 Tagen;
II. bei Rindvieh: ...
III. bei Schafen: ...
IV. bei Schweinen: ...
§ 2
Für denVerkauf solcher Tiere,
die alsbald geschlachtet werden sollen und bestimmt sind als Nahrungsmittel
für Menschen zu dienen (Schlachttiere), gelten als Hauptmängel:
I. Bei Pferden, Eseln, Mauleseln
und Maultieren: Rotz ( Wurm) mit einer Gewährsfrist von 14 Tagen
II. bei Rindvieh: ....
III. bei Schafen: ....
IV. bei Schweinen: ....