Wissenswertes
Gesetze & Urteile

Haftungsrecht

Hier steht natürlich im Vordergrund die Haftung des Tierhalters/Tierhüters für Schäden, die das Pferd an anderen Gegenständen, Menschen oder Pferden anrichtet.

Dabei lassen sich hier verschiedene Gefahrenbereiche unterscheiden:
im täglichen Umgang im Stall und auf der Koppel

bei Veranstaltungen: wie haftet der Veranstalter, und wie kann er seine Haftung wirksam und zulässig beschränken

im Reitunterricht: wie muß der Reitlehrer vorsorgen, wie sollte seine Tätigkeit organisationsrechtlich / d.h. meist vereinsrechtlich abgesichert sein?

wie soll man bei privatem Reitunterricht vorgehen/welche Risiken muß man bedenken?

bei Reitbeteiligung: wer haftet, auch bei Unfällen des Reitpartners?

wie regelt man Reitbeteiligung vertraglich, um allen Seiten Sicherheit und Klarheit zu geben?

nicht zuletzt haften auch Hufschmied und Tierarzt für ihre Tätigkeit.
Dabei ist zu unterscheiden, daß beim Hufschmied generell ein Werkvertrag vorliegt, er also zur Herstellung eines Werkes, nämlich dem Hufbeschlag, verpflichtet ist.
Der Tierarzt dagegen wird im Rahmen eines Dienstvertrages tätig und schuldet keinen Erfolg.
Beide haften jedoch gleichermaßen für die Schäden, die infolge ihrer Tätigkeit entstehen.

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Last Update: 06-Jul-2009
© 2001 - 2009 Hartmut Götze