BGB
Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
vom 18.08.1886 (Quelle: C. H. Beck, Schönfelder Plus)
BGB - § 481 [Viehkauf]
Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und
Maultieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften
der §§ 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht
aus den §§ 482 bis 492 ein anderes ergibt.
BGB - § 482 [Hauptmängel und Gewährfristen]
1
Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese
nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen (Gewährfristen)
zeigen.
2.1
Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine mit
Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung bestimmt.
2.2
Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert
werden.
3
VO betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel
v. 27. 3. 1899 (RGBl. S. 219).
BGB - § 483 [Beginn der Gewährfrist]
Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages,
an welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht.
BGB - § 484 [Mängelvermutung]
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist,
so wird vermutet, daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen
sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.
BGB - § 485 [Rechtsverlust]
1.1
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte,
wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist
oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist getötet worden oder
sonst verendet ist, nach dem Tode des Tieres den Mangel dem Verkäufer
anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder wegen des Mangels Klage
gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit verkündet
oder das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung
beantragt.
1.2
Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
§ 485 Satz 1 geänd. durch G v. 17. 12. 1990 (BGBl. I S. 2847)
BGB - § 486 [Änderung der Gewährfrist]
1.1
Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt
werden.
1.2
Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.
BGB - § 487 [Ausschluss der Minderung]
1
Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
2.1
Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis
353, insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle
der Rückgewähr hat der Käufer den Wert des Tieres zu
vergüten.
2.2
Das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen der Käufer infolge
eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere einer Verfügung
über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
3
Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes
eingetreten, so hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten.
4
Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen
hat.
BGB - § 488 [Ersatz von Nebenkosten]
Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer
auch die Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der tierärztlichen
Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der notwendig gewordenen
Tötung und Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.
BGB - § 489 [Versteigerung des Tieres]
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit
anhängig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die
öffentliche Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung des Erlöses
durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald die Besichtigung
des Tieres nicht mehr erforderlich ist.
BGB - § 490 [Verjährung der Mängelansprüche]
1.1
Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert
hat, verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist
an.
1.2
Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 477 unberührt.
2
An die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten Fristen
tritt eine Frist von sechs Wochen.
3.1
Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf
Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern.
3.2
Die Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht der
im § 479 bestimmten Beschränkung.
BGB - § 491 [Gattungstierkauf]
1.1
Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt
der Wandelung verlangen, daß ihm anstelle des mangelhaften Tieres
ein mangelfreies geliefert wird.
1.2
Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der §§ 488 bis
490 entsprechende Anwendung.
BGB - § 492 [Erweiterte Haftung beim Tierkauf]
1.1
Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines
nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert
er eine Eigenschaft des Tieres zu, so finden die Vorschriften der §§
487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart wird, auch die
Vorschriften der §§ 483 bis 485 entsprechende Anwendung.
1.2
Die im § 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist
nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres.
BGB - § 493 [Kaufähnliche Verträge]
Die Vorschriften über die
Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel
der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung
oder Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende
Anwendung.
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